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Artikel 5 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

Artikel 5

Leistungstransfer

  1. 1. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, darf eine Vertragspartei eine Leistung, die einer in Artikel 3 genannten Person gebührt, nicht reduzieren, abändern, ruhend stellen oder entziehen, weil die leistungsberechtigte Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält. Eine Vertragspartei hat diese Leistung zu gewähren, wenn diese Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält.
  2. 2. In Bezug auf Österreich findet Absatz 1 keine Anwendung in Bezug auf die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259612

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