Artikel 5
Leistungstransfer
- 1. Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, darf eine Vertragspartei eine Leistung, die einer in Artikel 3 genannten Person gebührt, nicht reduzieren, abändern, ruhend stellen oder entziehen, weil die leistungsberechtigte Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält. Eine Vertragspartei hat diese Leistung zu gewähren, wenn diese Person im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt oder sich dort aufhält.
- 2. In Bezug auf Österreich findet Absatz 1 keine Anwendung in Bezug auf die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20012504
Dokumentnummer
NOR40259612
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