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Artikel 1 Soziale Sicherheit (Québec)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2024

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

  1. 1. In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke
  1. in Bezug auf Österreich eine Beitragszeit oder eine gleichgestellte Zeit, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung als Versicherungszeit bestimmt oder anerkannt wird, und in Bezug auf Québec ein Jahr, während dem nach den Rechtsvorschriften über den Pensionsplan von Québec Beiträge entrichtet wurden oder eine Invaliditätspension gezahlt wurde, sowie ein als gleichgestellt anerkanntes Jahr;
  1. in Bezug auf Österreich den oder die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften zuständigen Bundesminister, und
  1. in Bezug auf Québec den oder die für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften zuständigen Minister;
  1. in Bezug auf Österreich die Stelle, den Träger, den Verband oder die Einrichtung, die zur Gänze oder zum Teil für die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Rechtsvorschriften zuständig ist, und
  1. in Bezug auf Québec, das Ministerium oder die Einrichtung, der die Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsvorschriften obliegt.
  1. 2. In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragsparteien zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2024

Gesetzesnummer

20012504

Dokumentnummer

NOR40259608

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