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§ 4 Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Finanzierung

§ 4.

(1) Der Zweckzuschuss des Bundes beträgt 50 % der Gesamtkosten gemäß § 3, höchstens jedoch 38,165 Millionen Euro. Allfällige weitere Transfers durch Gebietskörperschaften an die Gemeinde Graz sind mit dieser Regelung vereinbar. Auf Basis der Gesamtkosten ergibt sich folgende jährliche Finanzierungsteilung:

Jahr

Gesamt

Bund

Gemeinde Graz

Kosten

Finanzierungsbeitrag

Finanzierungsbeitrag

in Mio. Euro

in Mio. Euro

in %

in Mio. Euro

in %

2022

1,147

---

---

0,574

50

2023

10,446

5,797

50

5,223

50

2024

9,835

4,918

50

4,918

50

2025

12,126

6,063

50

6,063

50

2026

2,387

1,194

50

1,194

50

2027

0,102

0,051

50

0,051

50

Gesamt

36,043

18,022

50

18,022

50

      

Jahr

Gesamt

Bund

Gemeinde Graz

Kosten

Finanzierungsbeitrag

Finanzierungsbeitrag

in Mio. Euro

in Mio. Euro

in %

in Mio. Euro

in %

2022

2,280

---

---

1,140

50

2023

10,862

6,571

50

5,431

50

2024

8,620

4,310

50

4,310

50

2025

1,889

0,945

50

0,945

50

2026

0,118

0,059

50

0,059

50

Gesamt

23,769

11,885

50

11,885

50

      

Jahr

Gesamt

Bund

Gemeinde Graz

Kosten

Finanzierungsbeitrag

Finanzierungsbeitrag

in Mio. Euro

in Mio. Euro

in %

in Mio. Euro

in %

2022

0,371

---

---

0,186

50

2023

0,628

0,5

50

0,314

50

2024

4,449

2,225

50

2,225

50

2025

9,071

4,536

50

4,536

50

2026

1,999

1,000

50

1,000

50

Gesamt

16,518

8,259

50

8,259

50

      

Jahr

Gesamt

Bund

Gemeinde Graz

Kosten

Finanzierungsbeitrag

Finanzierungsbeitrag

in Mio. Euro

in Mio. Euro

in %

in Mio. Euro

in %

2022

3,798

---

---

1,899

50

2023

21,936

12,867

50

10,968

50

2024

22,904

11,452

50

11,452

50

2025

23,086

11,543

50

11,543

50

2026

4,504

2,252

50

2,252

50

2027

0,102

0,051

50

0,051

50

Gesamt

76,330

38,165

50

38,165

50

      

(2) Der Bund hat seinen Zuschuss nach Maßgabe des Fortschrittes in der Ausführung des Vorhabens unter Berücksichtigung der im Zeitraum 2022 bis 2027 geplanten Investitionen beginnend mit 2023 in jährlichen Akontierungsraten wie unter Abs. 1 dargestellt an die Gemeinde Graz zu leisten.

(3) Die Gemeinde Graz hat die jährlichen Akontierungsraten spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Zahlungstermin schriftlich beim Bund anzufordern und informiert den Bund über den Zeitpunkt sowie die betragliche Höhe des geplanten jährlichen Zuschusses. Die Akontierungsraten sind entsprechend zu begründen und entsprechende Zahlungspläne vorzulegen.

(4) Bis zur Vorlage der Schlussrechnung ist der Bund berechtigt, seine Akontierungszahlungen auf 90% der von der Gemeinde Graz angeforderten Akontierungsrate zu beschränken.

(5) Bei Vorlage der Schlussrechnung hat die Gemeinde Graz die Höhe der Kosten des Vorhabens nachzuweisen. Der noch offene Zuschuss des Bundes ist vom Bund spätestens vor Ablauf des auf die Vorlage der Schlussrechnung folgenden Haushaltsjahres an die Gemeinde Graz zu leisten.

(6) Bedarfsgemäße Unter- oder Überzahlungen während eines oder mehrerer Jahre sind in begründeten Fällen möglich. Die für das Vorhaben gemäß Abs. 1 gewährte Zweckzuschuss darf jedoch nicht überschritten werden. Werden die veranschlagten Kosten des Vorhabens unterschritten, verringert sich der Zuschuss aliquot. Eine Erhöhung der Kosten des Vorhabens hat keine Erhöhung des Zuschusses des Bundes zur Folge.

Schlagworte

Unterzahlung

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012476

Dokumentnummer

NOR40258741

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