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§ 3 Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Kosten

§ 3.

(1) Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in derAnlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar:

 

2022

2023

2024

2025

2026

2027

Summe
2022 bis 2027

Summe Investitionen

(in Mio. Euro)

3,798

21,936

22,904

23,086

4,504

0,102

76,330

        

(2) Die Gesamtkosten nach Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis Jänner 2022. Sie enthalten einen Risikozuschlag und sind mit 2,5% pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.

(3) Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Abs. 2 sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Fortschritt der Ausführung des Vorhabens sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012476

Dokumentnummer

NOR40258740

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