Kosten
§ 3.
(1) Die Gesamtkosten des Vorhabens ergeben sich aus der Kostentabelle in derAnlage 3 und stellen sich in Summe wie folgt dar:
| 2022 | 2023 | 2024 | 2025 | 2026 | 2027 | Summe |
Summe Investitionen (in Mio. Euro) | 3,798 | 21,936 | 22,904 | 23,086 | 4,504 | 0,102 | 76,330 |
(2) Die Gesamtkosten nach Abs. 1 beruhen auf der Preisbasis Jänner 2022. Sie enthalten einen Risikozuschlag und sind mit 2,5% pro Jahr auf das Projektende vorausvalorisiert.
(3) Unter vorausvalorisierten Kosten im Sinn des Abs. 2 sind die voraussichtlich zu erwartenden Kosten des Vorhabens in Abhängigkeit vom geplanten Fortschritt der Ausführung des Vorhabens sowie den prognostizierten Indexsteigerungen zu verstehen. Diese stellen daher Prognosekosten dar und sind mit Schätzungenauigkeiten behaftet.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012476
Dokumentnummer
NOR40258740
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