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§ 5 Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Controllingausschuss

§ 5.

(1) Zur Begleitung des Vorhabens wird ein Controllingausschuss bestehend aus vier Mitgliedern, die je zur Hälfte vom Bund bzw. der Gemeinde Graz zu ernennen sind, eingerichtet. Je ein vom Bund zu ernennendes Mitglied ist durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie durch den Bundesminister für Finanzen zu ernennen.

(2) Aufgaben des Controllingausschusses sind insbesondere

  1. 1. der wechselseitige Austausch wichtiger Informationen,
  2. 2. die Überwachung der bestimmungsgemäßen Verwendung der zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel,
  3. 3. die Klärung sonstiger offener und strittiger Fragen insbesondere in Bezug auf die Verrechenbarkeit der Kosten gemäß § 6 sowie
  4. 4. die Einrichtung eines Berichtswesens.

(3) Der Controllingausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens ein nominiertes Mitglied von Seiten des Bundes und der Gemeinde Graz anwesend ist. Die Entscheidungen sind einstimmig zu treffen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(4) Bei Unklarheiten und sämtlichen Streitigkeiten in Zusammenhang mit diesem Gesetz ist zunächst der Controllingausschuss zu befassen und es ist tunlichst eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.

(5) In der konstituierenden Sitzung hat der Controllingausschuss eine Geschäftsordnung zu erlassen und den bzw. die Vorsitzende/n aus seinen Reihen zu wählen.

(6) Der Controllingausschuss tritt ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mindestens einmal jährlich zusammen. Der bzw. die Vorsitzende hat die anderen Mitglieder rechtzeitig und unter Versendung der Tagesordnung zu den Sitzungen zu laden. Die Ladung zur konstituierenden Sitzung hat durch die Gemeinde Graz zu erfolgen.

(7) Der Controllingausschuss kann zu den Sitzungen auch Auskunftspersonen beiziehen.

(8) Die Gemeinde Graz hat dafür zu sorgen, dass dem Controllingausschuss mindestens einmal jährlich in Form einer zusammenfassenden Präsentation über den Planungs- und Baufortschritt (Begründungen für allfällige Plan-/Istabweichungen bei der jährlichen Umsetzung und aktuelle Fertigstellungsprognose) sowie über die finanzielle Gesamtsituation (insbesondere aktuelle Gesamtkostenprognose) berichtet wird.

(9) Darüber hinaus hat die Gemeinde Graz dafür zu sorgen, dass der Bund laufend informiert wird und vier Mal pro Jahr einen schriftlichen Bericht über den Planungs- und Baufortschritt sowie über die finanzielle Gesamtsituation erhält.

Schlagworte

Planungsfortschritt

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012476

Dokumentnummer

NOR40258742

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