Verrechnung, Schlussabrechnung
§ 6.
(1) Verrechenbar sind Ausgaben gemäß der Kostenschätzung inAnlage 3, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.
(2) Nicht verrechenbar sind jedoch Ausgaben der Gemeinde Graz für den laufenden Betrieb sowie für die Erhaltung einschließlich Reinvestition und Instandhaltung.
(3) Die Gemeinde Graz hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2028 eine Schlussabrechnung des Vorhabens vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Gesetzesnummer
20012476
Dokumentnummer
NOR40258743
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