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§ 73b MinBestG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

zum Bezugszeitraum vgl. § 84 Abs. 5

Berichtigungen und Unterrichtungspflicht im Rahmen des Informationsaustausches

§ 73b.

(1) Besteht Grund zur Annahme, dass ein von einer ausländischen obersten Muttergesellschaft (§ 2 Z 14) oder einer ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (§ 2 Z 45) eingereichter und nach § 73a übermittelter Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde davon unverzüglich zu unterrichten.

(2) Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Abs. 1 unterrichtet, ist zu prüfen, ob der von einer inländischen obersten Muttergesellschaft oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit übermittelte Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen. In diesem Fall sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen berichtigten Mindeststeuerbericht von der inländischen obersten Muttergesellschaft oder der inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Die berichtigten Informationen aus dem Mindeststeuerbericht sind den ausländischen zuständigen Behörden nach Maßgabe des § 73a unverzüglich zu übermitteln.

(3) Wurde von einer oder mehreren in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten gemäß § 70 Abs. 2 mitgeteilt, dass der Mindeststeuerbericht für diese Geschäftseinheiten von der ausländischen obersten Muttergesellschaft oder der ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit im Sinn des § 70 Abs. 1 einzureichen ist, und wurden die für Österreich nach dem Verteilungsansatz (§ 73a Abs. 2) einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nicht innerhalb der in § 73a genannten Fristen übermittelt, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind.

(4) Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Abs. 3 darüber unterrichtet, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ist unverzüglich der Grund für die ausgebliebene Übermittlung der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu ermitteln und der ausländischen zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mitzuteilen. Dies hat gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu erfolgen. Als voraussichtliches Datum des Austauschs ist ein Tag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40273534

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