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§ 5 GesRefFinG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2024

Inkrafttreten und Schlussbestimmung

§ 5.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach § 4 Abs. 1 Z 1 an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.

(3) Die §§ 2a, 3 Abs. 1 Z 2a, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 Z 2 bis 5 sowie 4 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I Nr. 23/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach § 2a wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20012450

Dokumentnummer

NOR40260613

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