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§ 4 GesRefFinG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2024

Beitrag des Bundes zu den Gesundheitsreformmaßnahmen

§ 4.

(1) Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den §§ 1 bis 2a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B‑KUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach § 3 zu überweisen:

  1. 1. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach § 3 Abs. 6 Z 3 aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;
  2. 2. bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach § 2;
  3. 2a. bis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe;
  4. 3. bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach § 135 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 lit. b GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 lit. b BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 lit. b B-KUVG.

(2) An die Stelle des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 Z 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025 der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20012450

Dokumentnummer

NOR40260612

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