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§ 3 GesRefFinG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2024

Gesundheitsreformmaßnahmenfonds

§ 3.

(1) Beim Dachverband ist ein Fonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen zu errichten:

  1. 1. Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
  2. 2. Startbonus nach § 2;
  3. 2a. HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;
  4. 3. Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 85 Abs. 1 Z 2 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, und § 63 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – BKUVG, BGBl. Nr. 200/1967.

(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:

  1. 1. Mittel des Bundes nach § 4 und
  2. 2. sonstige Einnahmen.

(3) Im Jahr 2024 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

  1. 1. 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
  2. 2. 10 Mio. € für die den Startbonus nach § 2;
  3. 2a. 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;
  4. 3. 50 Mio. € für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 BKUVG.

(4) Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

  1. 1. der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
  2. 2. 5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 4 für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;
  3. 3. 25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 5 für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.

(5) Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:

  1. 1. der nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;
  2. 2. 5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 4 für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;
  3. 3. verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 5 für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 BKUVG.

(6) Für die Mittelverwendung nach den Abs. 3 bis 5 gilt Folgendes:

  1. 1. Für jede nach § 1 besetzte Vertragsstelle gebührt abhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen maximal ein Betrag in Höhe von 500 000 €, wobei Unterdeckungen dieses Betrages bei einer besetzten Vertragsstelle nur durch Überdeckungen bei einer anderen besetzten Vertragsstelle ausgeglichen werden dürfen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.
  2. 2. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.
  3. 3. Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.
  4. 4. Verbleibende Mittel nach § 3 Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a zu verwenden.
  5. 5. Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG zu verwenden.

(7) Der Dachverband hat die Mittel nach Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen angemessen auf die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung aufzuteilen.

(8) Die Überweisung an die im Abs. 7 genannten Träger erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

20012450

Dokumentnummer

NOR40260611

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