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Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 0

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Kurztitel

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 197/2023

Typ

Vertrag – Moldau

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Unterzeichnungsdatum

03.08.2023

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

StF: BGBl. III Nr. 197/2023

Sprachen

Deutsch, Englisch, Rumänisch

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Moldau (im Folgenden „die Vertragsparteien“),

  1. in Bekräftigung ihres Willens, ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie bei derVerhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten zuverstärken,
  2. getragen vom Wunsch, die schnelle und umfassende Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa,unterzeichnet in Wien am 5. Mai 20061 (im Folgenden „die Konvention“) in der bilateralen Zusammenarbeit zu gewährleisten,
  3. fest entschlossen, einen Beitrag zur vollen Durchführung der Konvention auch durch die weiteren Vertragsparteien zu leisten,
  4. mit dem Ziel, die Sicherheit der Bürger der Republik Österreich und der Republik Moldau zu erhöhen,
  5. auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 1 der Konvention,

haben Folgendes vereinbart:

__________________

1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 152/2011.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012426

Dokumentnummer

NOR40257544

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