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Artikel 11 Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 11

Inkrafttreten, Dauer und Außerkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann diese Durchführungsvereinbarung geändert oder ergänzt werden.

(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. In dem Fall tritt die Kündigung sechsMonate nach Erhalt einer solchen Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft. Im Falle der Kündigung der Konvention durch eine Vertragspartei tritt diese Vereinbarung gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Konvention außer Kraft.

Geschehen zu Chisinau, am 3. August 2023, in zwei Urschriften, jede in deutscher, rumänischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ist der Text in englischer Sprache maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012426

Dokumentnummer

NOR40257543

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