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Artikel 10 Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 10

Kosten

Jede Vertragspartei trägt in Übereinstimmung mit ihrer innerstaatlichen Rechtsordnung die durch ihre zuständigen Behörden für die Durchführung dieser Vereinbarung verursachten Kosten.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012426

Dokumentnummer

NOR40257542

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