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Artikel 5 Vereinbarung über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2008

Artikel 5

(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, folgt, in Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann jederzeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden und tritt in diesem Falle 90 Tage nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Außerdem tritt die Vereinbarung außer Kraft, wenn das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr vom 17. Juni 1991 außer Kraft tritt.

Geschehen zu Wien am 31. März 2008 in zweifacher Urschrift, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

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