Artikel 2
Verbindungsbeamte
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 9 der Konvention bei der Entsendung von Verbindungsbeamten zusammen.
(2) In einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der zuständigen Behörden auch die Interessen der anderen Vertragspartei wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012426
Dokumentnummer
NOR40257534
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)