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Artikel 9 Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 9

Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen

Diese Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012426

Dokumentnummer

NOR40257541

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