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Artikel 8 Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 8

Beilegung von Streitigkeiten

Strittige Fragen in Bezug auf die Interpretation oder Durchführung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen oder Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gelöst.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012426

Dokumentnummer

NOR40257540

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