Artikel 3
Zeugenschutz
(1) Die Strafverfolgungsbehörden der Vertragsparteien, die für den Zeugenschutz zuständig sind, arbeiten im Bereich der Zeugenschutzprogramme gemäß Artikel 10 der Konvention unmittelbar zusammen.
(2) Soweit in der Konvention auf den Zeugenschutz Bezug genommen wird, sind darunter Personen zu verstehen, die sich in einem nationalen Zeugenschutzprogramm befinden oder in ein solches aufgenommen werden sollen.
(3) Die Zusammenarbeit im Bereich Logistik umfasst insbesondere administrative und technische Hilfestellungen im Rahmen notwendiger Schutzmaßnahmen sowie, falls erforderlich, einer Identitätsänderung von Schutzpersonen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei. Insbesondere können unter Berücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen der anderen Vertragspartei Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität („Tarnidentität“) zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012426
Dokumentnummer
NOR40257535
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