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Artikel 4 Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Artikel 4

Grenzüberschreitende Observation

(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 14 der Konvention bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen zusammen.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Konvention wird festgelegt, dass sich die Zusammenarbeit auf die im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftaten bezieht.

(3) Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten der einen Vertragspartei auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, soweit dies nach deren innerstaatlichem Recht zulässig ist und der sachleitende Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die im Einzelfall mitgeführten technischen Mittel.

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012426

Dokumentnummer

NOR40257536

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