Artikel 4
Grenzüberschreitende Observation
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 14 der Konvention bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen zusammen.
(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Konvention wird festgelegt, dass sich die Zusammenarbeit auf die im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftaten bezieht.
(3) Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten der einen Vertragspartei auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, soweit dies nach deren innerstaatlichem Recht zulässig ist und der sachleitende Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die im Einzelfall mitgeführten technischen Mittel.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Gesetzesnummer
20012426
Dokumentnummer
NOR40257536
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)