Anhang 3
Zuständigkeiten und Rückführungsmodalitäten (Verweis Artikel 11, 12, 13 und 14)
Die für die Durchführung dieses Artikels des Abkommens zuständigen Behörden sind:
- – für die Österreichische Vertragspartei:
- Verfassen von Rückübernahmeersuchen und alle damit verbundenen operativen Angelegenheiten: die zuständigen Fremdenbehörden, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl.
- Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen der indischen Seite: Bundesministerium für Inneres.
- Beilegung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Abkommens: Bundesministerium für Inneres.
- – für die Indische Vertragspartei:
- Verfassen von Rückübernahmeersuchen: die zuständigen Regierungen der Bundesstaaten.
- Bearbeitung von Rückübernahmeersuchen: die zuständige diplomatische oder konsularische Behörde.
- Beilegung von Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung dieses Abkommens: das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten.
- Für die Artikel 13 und 14 ist das Ministerium des Inneren die zuständige Behörde.
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verwenden bei der Durchführung des Rückführungsverfahrens ihre nationale(n) Amtssprache(n) oder die englische Sprache. Wird eine andere Sprache als Englisch verwendet, so ist eine englische Übersetzung beizufügen.
Für die Zwecke der Rückführung haben die Parteien folgende Grenzübertrittsstellen festgelegt:
- – für die Österreichische Vertragspartei: Alle internationalen Flughäfen.
- – für die Indische Vertragspartei: die internationalen Flughäfen in Delhi, Mumbai und Bengaluru.
Datum, Uhrzeit, Grenzübertrittsstelle und sonstige Rückführungsmodalitäten werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt und mitgeteilt.
Vor der Überstellung einer Person werden den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei per E-Mail oder mit einem anderen modernen Kommunikationsmittel, das die schnellstmögliche Datenübermittlung ermöglicht, Informationen über den Tag der Überstellung, die Grenzübertrittsstelle und allfällige Begleitpersonen übermittelt, dies vorbehaltlich allgemeiner Vereinbarungen zu diesen Fragen, die jederzeit auf diplomatischem Wege getroffen werden können.
Beide Vertragsparteien kommen überein, dass Begleitpersonen bei Rückführungsmaßnahmen nur dann im Besitz eines Visums sein müssen, wenn sie beabsichtigen auszusteigen und den direkten Transitbereich des Flughafens zu verlassen. Beide Vertragsparteien sichern einander ihre Unterstützung bei der Erteilung von allenfalls erforderlichen Visa an Begleitpersonen zu.
Die Begleitpersonen der Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine hoheitlichen Maßnahmen ergreifen.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012341
Dokumentnummer
NOR40255394
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