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Anhang 3 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Anhang 3

Zuständigkeiten und Rückführungsmodalitäten (Verweis Artikel 11, 12, 13 und 14)

Die für die Durchführung dieses Artikels des Abkommens zuständigen Behörden sind:

  1. für die Österreichische Vertragspartei:
  1. für die Indische Vertragspartei:

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien verwenden bei der Durchführung des Rückführungsverfahrens ihre nationale(n) Amtssprache(n) oder die englische Sprache. Wird eine andere Sprache als Englisch verwendet, so ist eine englische Übersetzung beizufügen.

Für die Zwecke der Rückführung haben die Parteien folgende Grenzübertrittsstellen festgelegt:

  1. für die Österreichische Vertragspartei: Alle internationalen Flughäfen.
  2. für die Indische Vertragspartei: die internationalen Flughäfen in Delhi, Mumbai und Bengaluru.

Datum, Uhrzeit, Grenzübertrittsstelle und sonstige Rückführungsmodalitäten werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt und mitgeteilt.

Vor der Überstellung einer Person werden den zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei per E-Mail oder mit einem anderen modernen Kommunikationsmittel, das die schnellstmögliche Datenübermittlung ermöglicht, Informationen über den Tag der Überstellung, die Grenzübertrittsstelle und allfällige Begleitpersonen übermittelt, dies vorbehaltlich allgemeiner Vereinbarungen zu diesen Fragen, die jederzeit auf diplomatischem Wege getroffen werden können.

Beide Vertragsparteien kommen überein, dass Begleitpersonen bei Rückführungsmaßnahmen nur dann im Besitz eines Visums sein müssen, wenn sie beabsichtigen auszusteigen und den direkten Transitbereich des Flughafens zu verlassen. Beide Vertragsparteien sichern einander ihre Unterstützung bei der Erteilung von allenfalls erforderlichen Visa an Begleitpersonen zu.

Die Begleitpersonen der Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei keine hoheitlichen Maßnahmen ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255394

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