Artikel 12
Freiwillige Rückkehr und Reintegration
(1) Beide Vertragsparteien fördern die freiwillige Rückkehr von Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, als bevorzugte Option.
(2) Unbeschadet des Artikels 11 unterstreicht die Österreichische Vertragspartei ihre Bereitschaft Rückkehrberatung sowie erforderlichenfalls finanzielle Unterstützung für die freiwillige Rückkehr anzubieten. Darüber hinaus werden Informationen über Unterstützung nach der Ankunft und nach der Rückkehr sowie über Reintegrationshilfe für Rückkehrende in die Republik Indien bereitgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
30.08.2023
Gesetzesnummer
20012341
Dokumentnummer
NOR40255383
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)