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Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

Dokumentalistische Gliederung: Anhänge I bis XII = Anlagen 1 bis 12 Protokolle I bis II und Gemeinsame Erklärung = Anlage 13

§ 0

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kurztitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 212/2023

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.03.2021

Unterzeichnungsdatum

24.11.2017

Index

59/04 EU – EWR

Langtitel

Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits

StF: BGBl. III Nr. 212/2023 (NR: GP XXVII RV 4 AB 77 S. 34 . BR: AB 10330 S. 907 .)

Sprachen

Armenisch, Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Armenien III 212/2023 *Belgien III 212/2023 *Bulgarien III 212/2023 *Dänemark III 212/2023 *Deutschland III 212/2023 *Estland III 212/2023 *EU III 212/2023 *EURATOM III 212/2023 *Finnland III 212/2023 *Frankreich III 212/2023 *Griechenland III 212/2023 *Irland III 212/2023 *Italien III 212/2023 *Kroatien III 212/2023 *Lettland III 212/2023 *Litauen III 212/2023 *Luxemburg III 212/2023 *Malta III 212/2023 *Niederlande III 212/2023 *Polen III 212/2023 *Portugal III 212/2023 *Rumänien III 212/2023 *Schweden III 212/2023 *Slowakei III 212/2023 *Slowenien III 212/2023 *Spanien III 212/2023 *Tschechische R III 212/2023 *Ungarn III 212/2023 *Vereinigtes Königreich III 212/2023 *Zypern III 212/2023

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. Juli 2020 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Das Abkommen ist gemäß seinem Art. 385 Abs. 2 mit 1. März 2021 in Kraft getreten.

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 23 vom 26.01.2018 S. 4, veröffentlicht.

Deutschland

Deutschland hat am 15. Dezember 2017 nachstehende interpretative Erklärung zum Abkommen abgegeben und diese am 23. August 2019 erneuert:

Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, dass Art. 9 Abs. 2 lit. a des Abkommens über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits nur auf Übereinkünfte zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen Anwendung findet.

Begründung:

Art. 9 Abs. 2 lit. a des Rahmenabkommens enthält die breit angelegte Aussage, dass die Parteien unter anderem übereinkommen, dass sie „Maßnahmen treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren beziehungsweise ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang umzusetzen“. Indem diese Bestimmung auf „einschlägige internationale Übereinkünfte“ statt spezifisch auf Übereinkünfte zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihre Trägersysteme verweist, könnte sie dergestalt weit ausgelegt werden, dass sie beispielsweise auch den kürzlich verhandelten Vertrag über das Verbot von Kernwaffen erfasst, für den im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen zur Aushandlung einer rechtsverbindlichen Übereinkunft zum Verbot von Kernwaffen mit dem Ziel ihrer vollständigen Beseitigung eine kleine Zahl von Mitgliedstaaten gestimmt hat.

Mit seiner Interpretationserklärung will Deutschland den Zweck von Art. 9 Abs. 2 lit. a des Rahmenabkommens stärken und zugleich betonen, dass das Abkommen seinen souveränen Handlungsspielraum, beispielsweise bezogen auf die Nukleare Teilhabe, in keiner Weise berührt.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

PRÄAMBEL

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“,

DIE EUROPÄISCHE UNION und

DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „Euratom“,

einerseits und

DIE REPUBLIK ARMENIEN

andererseits,

im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der engen Bindungen zwischen den Vertragsparteien, der ihnen gemeinsamen Wertvorstellungen und ihres Wunsches, die Bindungen, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Armenien andererseits geknüpft wurden, das am 22. April 1996 in Luxemburg unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1999 in Kraft getreten ist (im Folgenden „PKA"), zu stärken sowie eine enge und intensive Zusammenarbeit auf der Grundlage einer gleichberechtigten Partnerschaft im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (im Folgenden „ENP") und der Östlichen Partnerschaft sowie im Rahmen des vorliegenden Abkommens zu fördern,

IN ANERKENNUNG des Beitrags des gemeinsamen ENP-Aktionsplans EU-Republik Armenien, einschließlich seiner einleitenden Bestimmungen, und der Bedeutung der Partnerschaftsprioritäten bei der Stärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien und die Förderung von Fortschritten im nachstehend genannten Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Armenien, wodurch ein Beitrag zu einer verstärkten politischen und wirtschaftlichen Zusammenarbeit geleistet wird,

IN DEM BEKENNTNIS zu einer weiteren Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung,

IN DER ERKENNTNIS, dass zwischen internen Reformen zur Stärkung der Demokratie und der Marktwirtschaft einerseits und einer nachhaltigen Konfliktbeilegung andererseits ein Zusammenhang besteht. Somit werden nachhaltige demokratische Reformprozesse in der Republik Armenien zur Herstellung von Vertrauen und Stabilität in der gesamten Region beitragen,

ENTSCHLOSSEN, die politische, sozioökonomische und institutionelle Entwicklung der Republik Armenien weiterhin beispielsweise durch die Entwicklung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, Korruptionsbekämpfung, verstärkte Handels- und Wirtschaftszusammenarbeit, einschließlich des verantwortungsvollen Handelns im Steuerbereich, Armutsbekämpfung und eine weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse zu fördern, auch im Bereich des Rechts, der Freiheit und der Sicherheit,

IN DEM BEKENNTNIS zur vollständigen Verwirklichung der Ziele, Grundsätze und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950 (im Folgenden „Europäische Menschenrechtskonvention“) und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 (im Folgenden „OSZE-Schlussakte von Helsinki“),

EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten im Rahmen der vereinbarten Formate einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN") und der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (im Folgenden „OSZE") zusammenzuarbeiten,

IM BEKENNTNIS zu den internationalen Verpflichtungen zur Bekämpfung der Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (im Folgenden „MVW") und deren Trägermitteln und zur Zusammenarbeit bei der Abrüstung und Nichtverbreitung sowie in den Bereichen Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der aktiven Mitwirkung der Republik Armenien in regionalen Kooperationsformen, einschließlich derjenigen, die von der Europäischen Union unterstützt werden; in Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst,

IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, und der einschlägigen Politik der Republik Armenien den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen; in Anerkennung der Bedeutung, die die Republik Armenien ihrer Mitwirkung in internationalen Organisationen und Kooperationsformen und ihren bestehenden Verpflichtungen, die sich daraus ergeben, beimisst,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entschlossenheit der Republik Armenien, den Konflikt um Bergkarabach friedlich und dauerhaft beizulegen, sowie der Notwendigkeit, diese Beilegung sobald wie möglich im Rahmen der von den Mitvorsitzenden der Minsk-Gruppe der OSZE geführten Verhandlungen zu erreichen; unter gleichzeitiger Anerkennung der Notwendigkeit, diese Beilegung auf der Grundlage der in der VN-Charta und der OSZE-Schlussakte von Helsinki verankerten Ziele und Grundsätze zu erreichen, insbesondere was die Enthaltung von der Androhung oder Anwendung von Gewalt, die territoriale Integrität der Staaten, die Gleichberechtigung und das Selbstbestimmungsrecht der Völker anbelangt, und die in allen Erklärungen zum Ausdruck kommen, die seit der 16. Tagung des OSZE-Ministerrats im Jahr 2008 im Rahmen des gemeinsamen Vorsitzes der Minsk-Gruppe der OSZE abgegeben wurden; unter Hinweis auf die von der Europäischen Union abgegebene Zusage, diesen Beilegungsprozess zu unterstützen;

IN DEM BEKENNTNIS zur Verhinderung und Bekämpfung der Korruption, zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,

IN DEM BEKENNTNIS zum Ausbau ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl und Grenzmanagement mithilfe eines umfassenden Konzepts, das der legalen Migration sowie der Zusammenarbeit beim Vorgehen gegen illegale Migration und Menschenhandel und der wirksamen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgenden „Rückübernahmeabkommen") Rechnung trägt,

IN BEKRÄFTIGUNG, dass die verstärkte Mobilität der Bürger der Vertragsparteien unter sicheren und sorgfältig gestalteten Rahmenbedingungen weiterhin ein Kernziel darstellt und zu gegebener Zeit die Aufnahme eines Visadialogs mit der Republik Armenien geprüft werden sollte, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität, einschließlich einer wirksamen Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien zur Erleichterung der Visaerteilung, das am 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist, (im Folgenden „Visaerleichterungsabkommen") und des Rückübernahmeabkommens, erfüllt sind,

IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und zur Bereitschaft der Europäischen Union, zu den Wirtschaftsreformen in der Republik Armenien beizutragen,

IN ANERKENNUNG der Bereitschaft der Vertragsparteien, die wirtschaftliche Zusammenarbeit, auch in handelsbezogenen Bereichen, unter Einhaltung der aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (World Trade Organization, im Folgenden „WTO") erwachsenden Rechte und Pflichten und durch die transparente und nichtdiskriminierende Umsetzung dieser Rechte und Pflichten zu vertiefen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb beleben wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,

IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,

IN DEM BEKENNTNIS zur Gewährleistung des Schutzes der Umwelt, auch durch grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Umsetzung multilateraler internationaler Übereinkünfte,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur, zur Verstärkung der Marktintegration und der schrittweisen Annäherung an die zentralen Elemente des im Folgenden genannten EU-Besitzstands, unter anderem durch die Förderung der Energieeffizienz und die Nutzung erneuerbarer Energiequellen, unter Berücksichtigung des Bekenntnisses der Republik Armenien zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung der Liefer-, Transit- und Verbraucherländer im Energiesektor,

IM BEKENNTNIS zu einem hohen Niveau der Sicherheit und Gefahrenabwehr im Nuklearbereich, wie im Folgenden ausgeführt,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, die Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta in vollem Umfang einzuhalten,

IN DEM WILLEN, das Niveau der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie des Schutzes der menschlichen Gesundheit unter Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung sowie unter Berücksichtigung von Umweltbelangen und des Klimawandels anzuheben,

IN DEM BEKENNTNIS zur Verstärkung der direkten persönlichen Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Wissenschaft und Technologie, Bildung und Kultur, Jugend und Sport,

IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit,

IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Armenien, ihre Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen schrittweise an die der Europäischen Union anzunähern, sie im Zuge ihrer umfassenderen Reformbestrebungen wirksam umzusetzen und ihre administrativen und institutionellen Kapazitäten in dem für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang auszubauen sowie in Anerkennung der nachhaltigen Unterstützung durch die Europäische Union, für die nach Maßgabe des Reformtempos und des wirtschaftlichen Bedarfs der Republik Armenien sämtliche im Hinblick auf diese Zusage zur Verfügung stehenden Instrumente der Zusammenarbeit, einschließlich technischer, finanzieller und wirtschaftlicher Unterstützung, genutzt werden,

UNTER HINWEIS darauf, dass im Falle eines Beschlusses der Vertragsparteien, im Rahmen dieses Abkommens spezifische Abkommen im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu schließen, die von der Europäischen Union nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden, derartige künftige spezifische Abkommen das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur binden, wenn die Europäische Union und gleichzeitig das Vereinigte Königreich und/oder Irland hinsichtlich ihrer jeweiligen bisherigen bilateralen Beziehungen der Republik Armenien mitteilen, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland als Teil der Europäischen Union gemäß dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, durch derartige künftige spezifische Abkommen nunmehr gebunden sind. Ebenso sind etwaige interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union zur Durchführung dieses Abkommens, die nach dem Dritten Teil Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen werden, für das Vereinigte Königreich und/oder Irland nur bindend, wenn diese gemäß dem Protokoll Nr. 21 ihren Wunsch mitgeteilt haben, sich daran zu beteiligen beziehungsweise die Maßnahmen anzunehmen; unter Hinweis darauf, dass derartige künftige spezifische Abkommen oder interne Folgemaßnahmen der Europäischen Union auch unter das den genannten Verträgen beigefügte Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks fallen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:

Anhänge I bis XII = Anlagen 1 bis 12

Protokolle I bis II und Gemeinsame Erklärung = Anlage 13

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40260151

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