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Artikel 15 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Teil 5

Schlussbestimmungen

Artikel 15

Gemeinsame Arbeitsgruppe für Migrations- und Rückkehrfragen

(1) Es wird eine Gemeinsame Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich aus Vertretern der beiden Vertragsparteien zusammensetzt. Die Gemeinsame Arbeitsgruppe überwacht die Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens, entscheidet über die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens erforderlichen Durchführungsbestimmungen und erörtert alle geeigneten Vorschläge zur Verbesserung des Abkommens, wie erforderlich. Die Gemeinsame Arbeitsgruppe ermöglicht ferner einen regelmäßigen Informationsaustausch, insbesondere betreffend die Einreise- und Aufenthaltsbedingungen für die in dem Abkommen genannten Gruppen.

(2) Die Einrichtung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe erfolgt unbeschadet der vereinbarten konsularischen Konsultationen zwischen Österreich und Indien.

(3) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe tritt, nach Bedarf, regelmäßig zusammen, und zwar mindestens einmal jährlich abwechselnd im Gebiet einer der beiden Vertragsparteien oder bei Bedarf auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien. Die Tagesordnung und die Zusammensetzung der Gemeinsamen Arbeitsgruppe werden für jede Sitzung in gegenseitigen Konsultationen festgelegt.

(4) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe unterbreitet den Vertragsparteien Vorschläge für Änderungen und Ergänzungen der Anhänge dieses Abkommens, sofern dies für erforderlich gehalten wird.

(5) Die Gemeinsame Arbeitsgruppe prüft Möglichkeiten für Pilotprojekte zum Zweck der Vorintegration in Indien.

Schlagworte

Migrationsfrage, Einreisebedingung

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255386

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