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Artikel 16 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 16

Schwierigkeiten bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens

Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden in der in Artikel 15 genannten Gemeinsamen Arbeitsgruppe oder auf diplomatischem Wege beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255387

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