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Artikel 14 Abkommen über eine umfassende Partnerschaft für Migration und Mobilität (Indien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2023

Artikel 14

Bekämpfung von Urkundenfälschung

(1) Im Hinblick auf die Bekämpfung der Fälschung von Identitäts- und Reisedokumenten fördern beide Vertragsparteien den Austausch von Musterdokumenten zur Bekämpfung von gefälschten und verfälschten Dokumenten und bieten Schulungen im konkreten Bereich der Erkennung von gefälschten und verfälschten Dokumenten an.

(2) Im Rahmen der verfügbaren Mittel bietet die Österreichische Vertragspartei an, ihr Fachwissen für die Schulung von Fachleuten im Bereich der Bekämpfung von Urkundenfälschung zur Verfügung zu stellen und ihr Fachwissen zu Geräten zur Erkennung von Fälschungen einzubringen.

Schlagworte

Identitätsdokument

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2023

Gesetzesnummer

20012341

Dokumentnummer

NOR40255385

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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