vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 EKPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

§ 8.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister/ Die für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin hat zur Wahrnehmung der Rechte nach dieser Bestimmung ein „eEltern-Kind-Pass-Portal“ (im Folgenden: „eEKP-Portal“) einzurichten und zu betreiben. Das eEKP‑Portal ist zugänglich über

  1. 1. das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (§ 23 GTelG 2012) als WebAnwendung und
  2. 2. eine eEKPAnwendung für mobile Endgeräte („eEKPApp“)
  1. und hat die Überprüfung der eindeutigen Identität der betroffenen Personen mit der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (EID) gemäß §§ 4 ff EGovernment-Gesetz (EGovG), BGBl. I Nr. 10/2004, zu gewährleisten.

(Anm.: Abs. 2 bis 7 treten mit 1.1.2026 in Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20012320

Dokumentnummer

NOR40254572

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)