Artikel 13
Änderungen
Die Parteien können an diesem Übereinkommen jederzeit und mit gegenseitiger schriftlicher Zustimmung Änderungen vornehmen. Solche Änderungen treten in Übereinstimmung mit Artikel 15 dieses Übereinkommens in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253746
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