Artikel 14
Beendigung des Übereinkommens
(1) Jede Partei kann dieses Übereinkommen mittels schriftlicher Mitteilung an die andere Parteibeenden. Das Übereinkommen ist sechsMonate nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung beendet.
(2) Im Falle der Beendigung dieses Übereinkommens werden alle während der Gültigkeitsdauerdieses Übereinkommens begonnenen Aktivitäten unter denselben Bedingungen durchgeführt, die bei der Aufnahme der Aktivitäten galten.
(3) Im Falle der Beendigung dieses Übereinkommens werden die Durchführungsbestimmungenunter Artikel 4durch die zuständigen Behörden überarbeitet, um ihre weitere Anwendung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253747
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