vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2023

Artikel 4

Zuständige Behörden

(1) Die zuständigen Behörden, welche für die Umsetzung dieses Übereinkommensverantwortlich sind, sind die Bundesministerin für Landesverteidigung der Republik Österreich und das Verteidigungsministerium der Republik Serbien.

(2) Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens können die zuständigen Behördenentsprechende Abkommen abschließen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253737

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)