Artikel 4
Zuständige Behörden
(1) Die zuständigen Behörden, welche für die Umsetzung dieses Übereinkommensverantwortlich sind, sind die Bundesministerin für Landesverteidigung der Republik Österreich und das Verteidigungsministerium der Republik Serbien.
(2) Zum Zwecke der Durchführung dieses Übereinkommens können die zuständigen Behördenentsprechende Abkommen abschließen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253737
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