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Artikel 3 Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2023

Artikel 3

Bezug des Übereinkommens zu anderen Übereinkommen

Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Parteien, welche aus von diesen jeweils einzeln bzw. gemeinsam abgeschlossenen internationalen Übereinkünften entstammen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253736

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