Artikel 2
Ziel
(1) Ziel dieses Übereinkommens ist es, allgemeine Leitlinien und Verfahren für eine militärische Zusammenarbeit der Parteien festzulegen.
(2) Die Parteien arbeiten auf Basis der Prinzipien von Gegenseitigkeit und gemeinsamen Interessen zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253735
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