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Artikel 2 Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2023

Artikel 2

Ziel

(1) Ziel dieses Übereinkommens ist es, allgemeine Leitlinien und Verfahren für eine militärische Zusammenarbeit der Parteien festzulegen.

(2) Die Parteien arbeiten auf Basis der Prinzipien von Gegenseitigkeit und gemeinsamen Interessen zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253735

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