Artikel 1
Definitionen
Die in diesem Übereinkommen verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutungen:
(1) „Entsendepartei“ - der Staat, welcher Personal, Güter und Ausrüstung in das Staatsgebiet der Empfängerpartei entsendet;
(2) „Empfängerpartei“ - der Staat, auf dessen Territorium sich das Personal, die Güter und die Ausrüstung der Entsendepartei befinden.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253734
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