Artikel 5
Bereiche der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst die Bereiche:
- 1) Verteidigungs- und Sicherheitspolitik;
- 2) militärisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit;
- 3) militärisch-technische Zusammenarbeit;
- 4) militärische Schulung und Ausbildung;
- 5) Militärmedizin und -veterinärwissenschaft; sowie
- 6) andere Bereiche militärischer Zusammenarbeit, welche von den zuständigen Behördenvereinbart werden.
Schlagworte
Militärwissenschaft, Verteidigungspolitik
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253738
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