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Artikel 5 Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2023

Artikel 5

Bereiche der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst die Bereiche:

  1. 1) Verteidigungs- und Sicherheitspolitik;
  2. 2) militärisch-wirtschaftliche Zusammenarbeit;
  3. 3) militärisch-technische Zusammenarbeit;
  4. 4) militärische Schulung und Ausbildung;
  5. 5) Militärmedizin und -veterinärwissenschaft; sowie
  6. 6) andere Bereiche militärischer Zusammenarbeit, welche von den zuständigen Behördenvereinbart werden.

Schlagworte

Militärwissenschaft, Verteidigungspolitik

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253738

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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