Artikel 12
Schlichtung von Streitfragen
Streitfragen über die Auslegung und Durchführung dieses Übereinkommens werden mittels Verhandlungen und Konsultationen der Parteien beigelegt.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253745
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