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Artikel 12 Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2023

Artikel 12

Schlichtung von Streitfragen

Streitfragen über die Auslegung und Durchführung dieses Übereinkommens werden mittels Verhandlungen und Konsultationen der Parteien beigelegt.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253745

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