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Artikel 15 Übereinkommen über militärische Zusammenarbeit (Serbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.5.2023

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt an jenem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die erforderlichen Verfahren für sein Inkrafttreten nach ihrem jeweiligen nationalen Recht abgeschlossen haben.

(2) An dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird das Übereinkommen über eine militärische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro unterzeichnet in Belgrad am 28. März 2006, ungültig.

(3) Dieses Übereinkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Gesetzesnummer

20012301

Dokumentnummer

NOR40253748

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