Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt an jenem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt haben, dass sie die erforderlichen Verfahren für sein Inkrafttreten nach ihrem jeweiligen nationalen Recht abgeschlossen haben.
(2) An dem Tag, an dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt, wird das Übereinkommen über eine militärische Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Republik Österreich, vertreten durch den Bundesminister für Landesverteidigung, und dem Ministerrat von Serbien und Montenegro unterzeichnet in Belgrad am 28. März 2006, ungültig.
(3) Dieses Übereinkommen bleibt für unbestimmte Zeit in Kraft.
- Unterzeichnet in Wien, am 13. September 2021 in zwei Originalen in jeweils deutscher, serbischer und englischer Sprache. Alle Texte sind gleichermaßen authentisch. Im Falle einer abweichenden Auslegung gilt der englische Text.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023
Gesetzesnummer
20012301
Dokumentnummer
NOR40253748
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