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§ 15 Systemsicherheit von Zahlungssystemen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Allgemeines Geschäftsrisiko

§ 15.

Ein Zahlungssystem hat für die Erkennung, Überwachung und Steuerung von allgemeinen Geschäftsrisiken zu sorgen und über ausreichend liquides Nettovermögen zu verfügen, das durch Eigenkapital unterlegt ist, sodass es im Verlustfall die Geschäfte und Dienstleistungen fortführen kann. Sein liquides Nettovermögen muss jederzeit ausreichen, um eine Sanierung und/oder geordnete Abwicklung seiner vertraglich gegenüber den Teilnehmern zugesicherten Leistungen gewährleisten zu können.

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2023

Gesetzesnummer

20012300

Dokumentnummer

NOR40253720

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