Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung
§ 18.
Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 17) bleiben davon unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Gesetzesnummer
20012275
Dokumentnummer
NOR40253323
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