vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 18 Grundausbildungsverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Grundausbildung für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung

§ 18.

Für Bedienstete aus anderen Bereichen der Verwaltung, die im Zusammenhang mit ihrer bisherigen Verwendung eine Grundausbildung absolviert haben, kann eine den Bedürfnissen der in Aussicht genommenen Verwendung entsprechende Grundausbildung angeboten werden. Sonstige Anrechnungsmöglichkeiten (§ 17) bleiben davon unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253323

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)