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§ 19 Grundausbildungsverordnung-BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

5. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 19.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) Wurde bereits vor der Kundmachung dieser Verordnung ein Ausbildungsplan unterfertigt, richtet sich eine bereits begonnene Grundausbildung der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters grundsätzlich weiterhin nach dem bisherigen Ausbildungsplan. Nachträgliche Anpassungen des Ausbildungsplans können nur im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Mitarbeiterin oder dem jeweiligen Mitarbeiter, deren oder dessen Vorgesetzter oder Vorgesetztem und der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter erfolgen.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Gesetzesnummer

20012275

Dokumentnummer

NOR40253324

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