Anrechnungen
§ 17.
(1) Die erfolgreiche Absolvierung von Ausbildungen bei anderen Bundesdienststellen oder bei Einrichtungen außerhalb des Bundes sowie sonstige, auch externe Qualifizierungsmaßnahmen und Berufserfahrungen können gegen Vorlage der Zeugnisse oder sonstiger geeigneter Nachweise auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(2) Anrechnungen sind im Ausbildungsplan (§ 9) und im Zeugnis über die bestandene Dienstprüfung (§ 11) festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
06.06.2023
Gesetzesnummer
20012275
Dokumentnummer
NOR40253322
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