vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 FWITRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.5.2023

Ratsversammlung

§ 4.

(1) Die Ratsversammlung besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Bundesregierung bestellt werden, wobei

  1. 1. ein Mitglied von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler,
  2. 2. sechs Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung,
  3. 3. vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie
  4. 4. ein Mitglied von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft

(2) Dem von der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Vizekanzlerin oder dem Vizekanzler vorgeschlagenen Mitglied obliegt der Vorsitz in der Ratsversammlung. Eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter ist von den Mitgliedern der Ratsversammlung zu wählen.

(3) Die Mitglieder der Ratsversammlung werden für die Dauer von vier Jahren bestellt, wobei die einmalige Wiederbestellung zulässig ist. Bei jeder Wiederbestellung ist nach Möglichkeit auf die Wiederbestellung eines Drittels der Mitglieder zu achten. Bei der Zusammensetzung der Ratsversammlung ist insbesondere darauf zu achten, dass

  1. 1. mindestens sechs Mitglieder über eine ausgewiesene Expertise in den Bereichen Wissenschaft, Forschung oder Technologieentwicklung oder Entwicklung und Erschließung der Künste verfügen,
  2. 2. mindestens fünf Mitglieder selbst in den letzten zehn Jahren aktiv geforscht oder gelehrt haben,
  3. 3. die Mitglieder keine aktiven Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der öffentlichen Verwaltung oder aktive Mitglieder der Leitungen von tertiären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Österreich oder der zentralen Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 FoFinaG sind,
  4. 4. im Hinblick auf sämtliche Mitglieder die Fachdisziplinen ausgewogen vertreten sind sowie
  5. 5. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Mitgliedern mit wissenschaftlicher oder wissenschaftlich-künstlerischer Expertise einerseits und mit Expertise in forschenden oder Technologie entwickelnden Unternehmen andererseits besteht.

(4) Folgende Personen dürfen nicht als Mitglied der Ratsversammlung vorgeschlagen werden:

  1. 1. Mitglieder
  1. a) von anderen Organen des FWITRates,
  2. b) von Organen der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung,
  3. c) der Bundesregierung sowie Staatsekretärinnen und Staatssekretäre oder einer Landesregierung,
  4. d) des Nationalrates, des Bundesrates oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers,
  1. 2. Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,
  2. 3. Personen, die eine der in Z 1 lit. c und d genannten Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben,
  3. 4. Personen, die bereits sechs oder mehr Aufsichtsratsmandate wahrnehmen, sowie
  4. 5. Mitglieder der Geschäftsführung von Förderungseinrichtungen, die aus Mitteln der Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung begünstigt werden.

(5) Der Ratsversammlung obliegen:

  1. 1. die Beschlussfassung zu Empfehlungen, Stellungnahmen und Analysen des FWITRates,
  2. 2. die Stellungnahme zur Bestellung oder dem Widerruf der Bestellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers,
  3. 3. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung der Ratsversammlung, wobei in die Geschäftsordnung spezifische Compliance-Regelungen aufzunehmen sind,
  4. 4. die Stellungnahme zum jährlichen Arbeitsprogramm sowie zur Finanz- und Personalplanung nach Vorlage eines Entwurfs durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer,
  5. 5. die Erstattung von Vorschlägen für den FTIPakt gemäß § 2 FoFinaG,
  6. 6. die Unterstützung des Stiftungsrates gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 des FTENationalstiftungsgesetzes, BGBl. I Nr. 133/2003,
  7. 7. die Unterstützung der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Bundesministerin oder des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft bei der Analyse der Umsetzung der laufenden FTIStrategie und bei der Erarbeitung neuer FTIStrategien unter Berücksichtigung europäischer und internationaler Standards sowie
  8. 8. die Erstellung des zweijährigen Tätigkeitsberichtes an die Bundesregierung gemäß § 2 Abs. 2 Z 4, beginnend mit 2024.

(6) Die Mitglieder der Ratsversammlung sind bei der Erfüllung der ihnen nach Abs. 5 obliegenden Aufgaben an keine Weisungen gebunden.

(7) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des FWIT‑Rates ist zu allen Sitzungen der Ratsversammlung einzuladen und im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben anzuhören.

(8) Die Ratsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder anwesend sind. Stimmübertragungen sind zulässig, wobei auf eine Person nur eine Stimme übertragen werden darf. Die Ratsversammlung entscheidet mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen sind mit Ausnahme von § 3 Abs. 6 unzulässig. Die Nutzung von Mitteln der elektronischen Kommunikation für Sitzungen ist zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln.

(9) Zu einzelnen Gegenständen ihrer Beratung kann die Ratsversammlung weitere Auskunftspersonen und Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Die Einrichtung spezieller zeitlich befristeter und thematisch begrenzter Ausschüsse durch die Ratsversammlung ist anzustreben. Die Ratsversammlung darf in die Unterlagen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers Einsicht nehmen.

Schlagworte

Bundesebene, Finanzplanung

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012266

Dokumentnummer

NOR40252981

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte