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§ 5 WZEVI-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2023

Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes

§ 5.

(1) Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Veröffentlichung und des Zugangs zu Verlautbarungen wird bei der Wiener Zeitung GmbH die elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI) eingerichtet.

(2) Verlautbarungen im Sinne dieses Bundesgesetzes umfassen Kundmachungen, Bekanntmachungen von behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen und sonstige Informationen, die normativen und/oder informativen Charakter haben. Nicht als Verlautbarung im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Bekanntmachungen und Bekanntgaben gemäß dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, dem Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 – BVergGKonz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018 und dem Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012.

(3) Über EVI sollen Verlautbarungen zentral veröffentlicht werden und ein vereinfachter und vereinheitlichter Zugang zu den Verlautbarungen geschaffen werden.

(4) Über EVI soll unter Beachtung des Datenschutzes eine vernetzte und übergreifende Suche über die auf EVI nach den Bestimmungen der §§ 6 und 7 veröffentlichten Verlautbarungen ermöglicht werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen zu treffen, dass eine Suche und Auswertung nach besonderen Kategorien personenbezogener Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO ausgeschlossen ist.

(5) In Hinkunft ist bei der Einrichtung von Registern mit Informationscharakter im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 von Bundesorganen die Integration in EVI zu berücksichtigen. Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Registern ist unter Beachtung des § 2 Abs. 2 unter Mitwirkung der registerführenden Bundesorgane diese Integration so rasch wie möglich vorzunehmen. Die Wiener Zeitung GmbH hat jährlich bis Ende März einen Bericht über den Stand der Integration im vorangegangenen Kalenderjahr dem Bundeskanzler/der Bundeskanzlerin zu erstatten, den dieser/diese unverzüglich der Bundesregierung vorzulegen hat.

Schlagworte

Verlautbarungsplattform

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2023

Gesetzesnummer

20012264

Dokumentnummer

NOR40252951

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