Bundesgesetzlich vorgesehene Verlautbarungen
§ 6.
(1) Die in Bundesgesetzen angeordneten Verlautbarungen in der Wiener Zeitung oder im Amtsblatt zur Wiener Zeitung haben anstelle dieses Mediums auf EVI zu erfolgen. Soweit nicht nach dem Bundesgesetzblattgesetz – BGBlG, BGBl. I Nr. 100/2003, oder anderen Bundesgesetzen die Verlautbarung im Bundesgesetzblatt vorgesehen ist, sollen alle durch Bundesgesetz angeordneten Verlautbarungen (z. B. auf der Website eines Bundesministeriums) zusätzlich auch auf EVI erfolgen oder auf EVI zugänglich gemacht werden.
(2) Die Veröffentlichung der Verlautbarungen gemäß Abs. 1 erfolgt auf Veranlassung der hiezu bundesgesetzlich verpflichteten Rechtsträger oder hiefür zuständigen Stellen. Derartige Verlautbarungen werden entsprechend den Bundesgesetzen oder Anordnungen wirksam, aufgrund deren die Veröffentlichung der Verlautbarung zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
20012264
Dokumentnummer
NOR40252952
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