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§ 2a NFBioV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2026

Besondere Fördervoraussetzungen für die Energieerzeugung aus Holz

§ 2a.

(1) Förderungen für aus Holzbiomasse erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Holzbiomasse nicht nach dem Prinzip der Kaskadennutzung wie folgt eingesetzt werden kann:

  1. 1. zur Herstellung von Holzprodukten,
  2. 2. zur Verlängerung der Lebensdauer von Holzprodukten,
  3. 3. zur sonstigen Wiederverwendung oder
  4. 4. zum Recycling.

(2) Unmittelbare finanzielle Unterstützungen für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nicht gewährt werden:

  1. 1. bei Nutzung von
  1. a) Sägerundholz, Furnierrundholz oder Rundholz in Industriequalität sowie
  2. b) Stümpfen und Wurzeln, mit Ausnahme jener, die von Flächen stammen,
  1. aa) die nicht Wald sind, oder
  2. bb) die Wald sind, aber bei zulässigen Rodungen sowie beim Bau oder Ausbau von forstlichen Bringungsanlagen angefallen sind;
  1. 2. bei Nutzung von Abfällen, außer die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen wurden eingehalten.

(3) Unterstützungen für ausschließlich Elektrizität aus forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugende Anlagen dürfen nicht neu gewährt oder erneuert werden, außer die Elektrizität

  1. 1. wurde unter Nutzung der CO2-Abscheidung und CO2-Speicherung erzeugt,
  2. 2. erfüllt die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 11 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 , und
  3. 3. wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß § 2a Abs. 1 erzeugt.

(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht:

  1. 1. für bestehende Förderungen für die Laufzeit der zugrundeliegenden Förderregelungen;
  2. 2. für bestehende Einrichtungen und Anlagen zur Energieerzeugung aus Holzbiomasse für die Restnutzungsdauer dieser Einrichtungen und Anlagen.

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40277937

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