Besondere Fördervoraussetzungen für die Energieerzeugung aus Holz
§ 2a.
(1) Förderungen für aus Holzbiomasse erzeugte Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nur dann gewährt werden, wenn die Holzbiomasse nicht nach dem Prinzip der Kaskadennutzung wie folgt eingesetzt werden kann:
- 1. zur Herstellung von Holzprodukten,
- 2. zur Verlängerung der Lebensdauer von Holzprodukten,
- 3. zur sonstigen Wiederverwendung oder
- 4. zum Recycling.
(2) Unmittelbare finanzielle Unterstützungen für die Erzeugung von Elektrizität, Wärme oder Kälte dürfen nicht gewährt werden:
- 1. bei Nutzung von
- a) Sägerundholz, Furnierrundholz oder Rundholz in Industriequalität sowie
- b) Stümpfen und Wurzeln, mit Ausnahme jener, die von Flächen stammen,
- aa) die nicht Wald sind, oder
- bb) die Wald sind, aber bei zulässigen Rodungen sowie beim Bau oder Ausbau von forstlichen Bringungsanlagen angefallen sind;
- 2. bei Nutzung von Abfällen, außer die Verpflichtungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG für die getrennte Sammlung von Abfällen wurden eingehalten.
(3) Unterstützungen für ausschließlich Elektrizität aus forstwirtschaftlicher Biomasse erzeugende Anlagen dürfen nicht neu gewährt oder erneuert werden, außer die Elektrizität
- 1. wurde unter Nutzung der CO2-Abscheidung und CO2-Speicherung erzeugt,
- 2. erfüllt die Anforderungen gemäß Art. 29 Abs. 11 UAbs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 , und
- 3. wurde unter Einhaltung des Kaskadennutzungsprinzips gemäß § 2a Abs. 1 erzeugt.
- Z 3 gilt nicht, wenn eine Ausnahme nach § 2b Abs. 1 gegeben ist.
(4) Abs. 1 und 2 gelten nicht:
- 1. für bestehende Förderungen für die Laufzeit der zugrundeliegenden Förderregelungen;
- 2. für bestehende Einrichtungen und Anlagen zur Energieerzeugung aus Holzbiomasse für die Restnutzungsdauer dieser Einrichtungen und Anlagen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026
Gesetzesnummer
20012219
Dokumentnummer
NOR40277937
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