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§ 2 NFBioV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.4.2023

Begriffsbestimmungen

§ 2.

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1. „Forstwirtschaftliche Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Erzeugnissen der forstwirtschaftlichen Urproduktion einschließlich deren Reststoffe;
  2. 2. „Reststoffe“ sind Stoffe, die unmittelbar in der Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen und keine Reststoffe aus der Verarbeitung;
  3. 3. „Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden;
  4. 4. „flüssige Biobrennstoffe“ sind flüssige Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und für den Einsatz zu energetischen Zwecken – mit Ausnahme des Transports – einschließlich Elektrizität, Wärme und Kälte bestimmt sind;
  5. 5. „Biomasse-Brennstoffe“ sind gasförmige und feste Kraft- und Brennstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden;
  6. 6. „Walderneuerung“ ist die Wiederaufforstung eines Waldbestands mithilfe natürlicher oder künstlicher Mittel nach der Entnahme des früheren Bestands durch Fällung oder aufgrund natürlicher Ursachen, einschließlich Feuer oder Sturm;
  7. 7. „Gewinnungsgebiet“ ist das geografisch definierte Gebiet, in dem die forstwirtschaftlichen Biomasse-Rohstoffe gewonnen werden, zu dem zuverlässige und unabhängige Informationen verfügbar sind und in dem die Bedingungen homogen genug sind, um das Risiko in Bezug auf die Nachhaltigkeit und Rechtmäßigkeit der forstwirtschaftlichen Biomasse zu bewerten;
  8. 8. „Massenbilanz“ ist eine Auflistung von Aufzeichnungen, die zum Zweck der Zuweisung von Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen bei Lieferungen eine mengen- und bilanzmäßige Rückverfolgbarkeit der Biomasse vom Unternehmen zum Erzeuger gewährleistet und den Anforderungen des § 9 genügt;
  9. 9. „anerkannte Zertifizierungssysteme“ sind von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Abs. 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige oder nationale Systeme, die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung für die Herstellung und Lieferung von forstwirtschaftlicher Biomasse organisatorisch sicherstellen und insbesondere Standards zur näheren Bestimmung der Anforderungen nach dieser Verordnung, zum Nachweis ihrer Erfüllung sowie zur Kontrolle dieses Nachweises enthalten;
  10. 10. „Zertifizierungsstellen“ sind unabhängige natürliche oder juristische Personen, die im Rahmen einer Vereinbarung mit einem anerkannten freiwilligen Zertifizierungssystem Zertifikate für Unternehmen ausstellen, wenn diese die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen, und die die Erfüllung der Anforderungen nach dieser Verordnung durch Erzeuger und Unternehmen kontrollieren;
  11. 11. „Zertifikate“ sind Konformitätsbescheinigungen darüber, dass Unternehmen einschließlich aller von Ihnen mit der Lagerung, dem Transport oder Vertrieb forstwirtschaftlicher Biomasse unmittelbar oder mittelbar befassten Unternehmen die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen;
  12. 12. „Erzeuger“ sind natürliche oder juristische Personen oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status diese Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im räumlichen Geltungsbereich der Verträge im Sinne des Artikels 52 EUV in Verbindung mit den Artikeln 349 und 355 AEUV befindet und die eine forstwirtschaftliche Tätigkeit ausüben;
  13. 13. „Unternehmen“ im Sinne dieser Verordnung sind Unternehmen, die nachhaltige forstwirtschaftliche Biomasse zum Zwecke der Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen erstmals aufnehmen (Ersterfassungspunkte) oder damit handeln;
  14. 14. „Anlagenbetreiber“ sind Betreiber von Einrichtungen zur Erzeugung von Energie auf Basis von forstwirtschaftlicher Biomasse mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW und mehr sowie solche auf Basis von Biogas mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW und mehr.

Schlagworte

Kraftstoff

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40251939

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