Ausnahmen vom Kaskadennutzungsprinzip
§ 2b.
(1) Das Kaskadennutzungsprinzip gemäß § 2a Abs. 1 gilt nicht,
- 1. wenn die Energieversorgungssicherheit Österreichs gewahrt werden muss oder
- 2. bei Nutzung forstwirtschaftlicher Biomasse für den Eigenbedarf des Erzeugers oder
- 3. bei notwendigen Waldpflegemaßnahmen oder
- 4. bei Maßnahmen zur Waldbrandvorbeugung gemäß § 41 Abs. 4 und 5 ForstG oder
- 5. bei Fällungen nach § 86 Abs. 1 lit. b ForstG oder
- 6. bei Ernte von Holzsorten, die für lokale Verarbeitungsanlagen nicht geeignet sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat der Europäischen Kommission eine Zusammenfassung der Ausnahmen nach Abs. 1 samt Begründung und örtlichen Anwendungsbereich höchstens einmal jährlich mitzuteilen.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2026
Gesetzesnummer
20012219
Dokumentnummer
NOR40277938
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