vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 NFBioV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.5.2026

Nachhaltigkeitskriterien

§ 3.

(1) Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittstaaten produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss die Kriterien gemäß Abs. 2 bis 5 erfüllen.

(2) In dem Land, in dem die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wurde, gelten nationale oder subnationale Gesetze auf dem Gebiet der Ernte und wird mittels behördlicher Überwachungs- und Durchsetzungssystemen sichergestellt:

  1. 1. die Erntetätigkeiten sind legal;
  2. 2. auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;
  3. 3. Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten, auf Grasland, Heideland und auf Torfmoorflächen, werden mit dem Ziel geschützt, die biologische Vielfalt zu erhalten und die Zerstörung von Lebensräumen zu verhindern,
  4. 4. bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft geachtet, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern und Altwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind,
  5. 5. bei der Ernte wird das Großkahlhiebsverbot nach § 82 Abs. 1 lit. b ForstG befolgt und werden örtlich und ökologisch angemessene Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz eingehalten;
  6. 6. die Ernte wird unter Einhaltung von Anforderungen durchgeführt, Holzernteverfahren zu nutzen, die die nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenqualität, etwa durch Bodenverdichtung, sowie auf die Merkmale der biologischen Vielfalt und die Lebensräume minimieren;
  7. 7. durch die Erntetätigkeit werden die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert;
  8. 8. Wälder, in denen die forstwirtschaftliche Biomasse geerntet wird, stammen nicht von Flächen, die im oder nach dem Jänner 2008 folgenden Status hatten oder noch haben:
  1. a) Primärwald und andere bewaldete Flächen, sind Wald oder andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
  2. b) Altwald;
  3. c) Wald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind und für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung der forstwirtschaftlichen Biomasse den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
  4. d) Grünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt, das heißt
  1. aa) natürliches Grünland, das ohne Eingriffe des Menschen Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind;
  2. bb) künstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe des Menschen kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer biologischer Vielfalt erforderlich ist:
  1. e) Heideland;
  2. f) Feuchtgebiete, das heißt Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
  3. g) Torfmoor, außer es wird nachgewiesen, dass Flächen für den Anbau und die Ernte der forstwirtschaftlichen Biomasse nicht entwässert wurden. Diese Bestimmung gilt nur, wenn nicht lit. a bis f gegeben sind.

(3) Stehen Nachweise gemäß Abs. 2 nicht zur Verfügung, so muss durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des fortwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sichergestellt sein:

  1. 1. die Erntetätigkeiten sind legal;
  2. 2. auf den Ernteflächen findet Walderneuerung statt;
  3. 3. Gebiete, die durch internationale oder nationale Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde zu Naturschutzzwecken ausgewiesen sind bzw. wurden, auch in Feuchtgebieten, auf Grasland, Heideland und auf Torfmoorflächen, werden mit dem Ziel geschützt, die biologische Vielfalt zu erhalten und die Zerstörung von Lebensräumen zu verhindern, es sei denn, es wird der Nachweis dafür erbracht, dass die Ernte des Rohstoffs diesen Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;
  4. 4. bei der Ernte wird auf die Erhaltung der Bodenqualität und der biologischen Vielfalt gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Forstwirtschaft geachtet, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern, wobei die Ernte von Stümpfen und Wurzeln, eine Schädigung von Primärwäldern und Altwäldern oder deren Umwandlung zu Plantagenwäldern sowie die Ernte auf anfälligen Böden zu vermeiden sind;
  5. 5. bei der Ernte werden die in dem Land, in dem sich der Wald befindet, festgelegten Schwellenwerte für große Kahlschläge und örtlich und ökologisch angemessene Schwellenwerte für die Entnahme von Totholz eingehalten;
  6. 6. bei der Ernte sind Anforderungen vorzusehen, Einschlagssysteme zu nutzen, die die nachteiligen Auswirkungen auf die Bodenqualität etwa durch Bodenverdichtung sowie auf die Merkmale der biologischen Vielfalt und die Lebensräume minimieren;
  7. 7. durch die Erntetätigkeit werden die langfristigen Produktionskapazitäten des Waldes erhalten oder verbessert.

(4) Forstwirtschaftliche Biomasse, die zur Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen verwendet oder in Verkehr gebracht wird und im Inland, in der Europäischen Union oder in Drittländern produziert und als nachhaltig ausgewiesen wird, muss weiters den folgenden Anforderungen für Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) insofern entsprechen, als das Ursprungsland oder die Ursprungsorganisation der regionalen Wirtschaftsintegration der forstwirtschaftlichen Biomasse Vertragspartei des Übereinkommens von Paris ist und

  1. 1. einen beabsichtigten nationalen Beitrag (NDC) zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) übermittelt hat, der Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen durch die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Landnutzung abdeckt und gewährleistet, dass jede Änderung des Kohlenstoffbestands in Verbindung mit der Ernte von Biomasse auf die Verpflichtungen des Landes zur Reduzierung oder Begrenzung der Treibhausgasemissionen im Sinne des beabsichtigen nationalen Beitrags angerechnet wird, oder
  2. 2. nationale oder subnationale Gesetze im Einklang mit Art. 5 des Übereinkommens von Paris, BGBl. III Nr. 197/2016, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. III Nr. 151/2022, bestehen, die im Erntegebiet gelten, um die Kohlenstoffbestände und -senken zu erhalten und zu verbessern, und die für Nachweise sorgen, dass die für den LULUCF-Sektor gemeldeten Emissionen nicht höher ausfallen als der Emissionsabbau.

(5) Stehen Nachweise nach Abs. 4 nicht zur Verfügung, so muss durch Bewirtschaftungssysteme auf Ebene des forstwirtschaftlichen Gewinnungsgebiets sichergestellt sein, dass die Niveaus der Kohlenstoffbestände und -senken in den Wäldern gleichbleiben oder langfristig verbessert werden.

(6) Die Herstellung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen aus heimischer forstwirtschaftlicher Biomasse muss den Verpflichtungen und Zielvorgaben Österreichs gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) 2018/841 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU , ABl. L Nr. 156 vom 19.6.2018, S. 1, sowie mit den Strategien und Maßnahmen des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans für Österreich entsprechen.

(7) Die Nachhaltigkeitskriterien sind erfüllt, wenn die forstwirtschaftliche Biomasse

  1. 1. im Inland geerntet wurde,
  2. 2. aus anderen Mitgliedstaaten stammt und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien von gemäß Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie  (EU) 2018/2001 anerkannten freiwilligen oder nationalen Zertifizierungssystemen bestätigt wird, oder
  3. 3. aus Drittländern stammt und die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien entweder durch bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkünfte der Europäischen Union, durch gemäß Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie  (EU) 2018/2001 anerkannte freiwillige nationale oder internationale Zertifizierungssysteme oder durch Beschluss der Kommission bestätigt wird.

(8) Bestehen Zweifel in Bezug auf die Herkunft der forstwirtschaftlichen Biomasse, ist gegebenenfalls das Verfahren gemäß Art. 30 Abs. 10 der Richtlinie (EU) 2018/2001 anzuwenden.

Schlagworte

Überwachungssystem, Klimapolitik, Energieplan, Kohlenstoffsenke

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2026

Gesetzesnummer

20012219

Dokumentnummer

NOR40277929

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte