Artikel 11
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.
Schlagworte
Exekution
Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023
Gesetzesnummer
20012197
Dokumentnummer
NOR40251495
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